Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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§ 46. 
Signale für die Ein= und Ausfahrt der Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein 
Zug von der Station abgelassen wird, ist genau zu prüfen, ob die Geleise, welche derselbe 
zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§ 15)). 
G) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stations- 
beamten selbst oder im jedesmaligen Auftrage desselben durch einen anderen Beamten oder 
verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, 
G) Falls die von einem Zuge zu durchfahrenden Weichen von einem Stellwerk aus 
gestellt oder verriegelt werden, muß dem dienstthuenden Stationsbeamten durch Signale, 
deren Stellung mit derjenigen der Weichen in gegenseitiger Abhängigkeit steht, oder auf 
andere geeignete Weise die Möglichkeit gewährt sein, sich bei Ertheilung der Erlaubniß zur 
Ein-, Aus= oder Durchfahrt des Zuges von der richtigen Stellung jener Weichen zu überzeugen. 
C□) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel 
vorzuschreiben. 
§ 47. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren muß im Dunkeln durch Signale kenntlich 
gemacht sein. 
§ 48. 
Verständigung des Zugpersonals unter sich. 
() Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und 
Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so 
vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale 
und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. 
(!) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem 
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung an- 
gebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei 
Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt 
sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
G) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei 
einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten und es außer dem Lokomotivführer auch 
dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum Stehen zu 
bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen Vor- 
richtung (Abs. 2)) Abstand genommen werden.
	        
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