Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

W 63. 877 
C) Dasselbe gilt von Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die 
Hauptbahn übergehen und daselbst mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für 
dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist. 
§ 49. 
Maßregeln bei betriebstörenden Ereignissen. 
Wenn in Folge eines betriebstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen bleiben 
muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Geleise nähern 
könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, 
wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden. 
§ 50. 
Signalordunng. 
(1) Für die gemäß 8§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der 
Signalordnung maßgebend. 
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den Signalen an denselben 
eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. 
§ 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
() Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des 
Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder von einem 
Weichensteller bewacht sein. 
(:) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, 
sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befind- 
lichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige 
Wahrnehmung ihres Dienstes beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
§ 52. 
Bedienung und Führung der Lokomotiven. 
),Jede angeheizte Lokomotive muß während ihrer Bewegung mit einem Führer und 
einem Heizer besetzt sein. 
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche 
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotiv- 
führer unter Beachtung der darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 
G) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit ver- 
traut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können.
	        
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