Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

MÆ 63. 879 
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militärbehörde, sowie der im § 54 gedachten 
und der Postbeamten. 
() Den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungsbehörden 
ist gestattet, die Bahnhöfe sowie den Bahnlörper innerhalb des Festungsbereichs bis zur 
äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten. 
(3) Das Verweilen im örtlichen Bezirke der Bahnverwaltung zum Zwecke des Feil- 
bietens oder des Verkaufs von Fahrkarten ist nicht gestattet. 
() Die bestimmungsgemäß dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume 
der Bahnhöfe dürfen ohne besondere Erlaubniß der Bahnverwaltung zu gewerblichen Zwecken 
nicht betreten werden, insbesondere nicht von Gasthofbediensteten, Kutschern, Packträgern, 
Zeitungs= und Viktualienverkäufern u. dergl. 
(5) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, 
sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf 
den Vorplätzen der Bahnhöfe und auf den Plätzen an den Ladegeleisen und den Güter- 
schuppen zu benutzen. 
() Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen 
steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein. 
Anderes bestimmen. 
8 66. 
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und anderen 
schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf 
Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
§ 57. 
Betreten der Bahn durch Vieh. 
(!) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt 
derjeuige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
(") Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist innerhalb 
10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet. 
§ 58. 
Benutzung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den hiefür festgesetzten Be- 
dingungen benutzt werden (8 515). 
§ 59. 
Geschlossene Uebergänge. 
Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Vieh- 
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