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heerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das
Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugschranken versehenen Uebergängen ertönen.
Fußgänger dürsen sich den geschlossenen Schranken nähern, dieselben aber nicht öffnen.
60.
Vehrbeshedigunge und Betriebsstörungen.
Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das Auflegen von Steinen,
Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse
ist verbeten, ebenso die Erregung falschen Allarms, die Nachahmung von Signalen, die Ver-
stellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden
Handlungen.
8 61.
Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt.
(1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aussteigen und
der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Langseiten der Wagen
befindlichen Thüren verboten.
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt werden
können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen.
CG) Wer während der Fahrt ohne Fahrkarte oder ohne giltige Fahrkarte betroffen wird,
und auf ergangene Aufforderung von Seite des Eisenbahnpersonals die sofortige Nachlösung
der Fahrkarte nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen über die Personenbeförderung
unterläßt oder die sofortige Zahlung verweigert, ist straffällig.
8 62.
Mitführen gefährlicher Gegenstände.
(14) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden ver-
ursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und
dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt,
sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
(2) Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von
Handmunition gestattet.
8 63.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten (§ 66) sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen,
der auf der Uebertretung der in den §§ 54—62 enthaltenen Bestimmungen betroffen oder
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird, soferne derselbe sich über seine Person nicht
auszuweisen vermag oder die Festnahme nothwendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren