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Handlung zu verhindern. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine an-
gemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe
nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
8 64.
Verfahren im Falle einer Festnahme.
(1) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird,
dem Amtsrichter desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
C) Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann-
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und
an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte
eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben,
welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlungsschrift vertritt, die in der Regel
an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vor-
mittage des folgenden Tages an den Amtsrichter eingesendet werden muß.
§ 65.
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §§ 53 bis 65 dieser Vorschriften und der §§ 13, 15, 18, 20, 21
und § 2905) der Verkehrsordnung ist in jedem Warteraum auszuhängen. Bei jedem
Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch aufzulegen.
V.
Bahnpolizeibeamte.
8 66.
Benennung.
. Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
. Die Oberbahnamtsvorstände und deren Inspicirungsorgane, die Betriebs= und
Güterkontroleure,
2. die Ingenieure,
. die Stationsvorstände und deren Stellvertreter,
4. die Oberstationsmeister, Stationsmeister, Bahnhofaufseher, Wagenmeister, Packer
und Stationsdiener (Perrons- und Wartsaaldiener, Portiers), Stationswärter,
. die Bahnmeister und verpflichteten Vorarbeiter,
. die Wechsel-, Bahn= und Ablösewärter,
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