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Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen
angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als
solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeivorschriften erforderlich ist.
§ 71.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Ersuchen
in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten
verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im
vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahn-
beamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI.
Aufsichtsbehörden.
§ 72.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der Generaldirektion der
k. Staatseisenbahnen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen deren Direktion, bezw.
deren Regierungskommissär.
VII.
Uebergangs= und Ausnahmebesti gen
§ 73.
(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene Einrichtungen
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im
§ 74 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, werden für deren Ausführung erforderlichen
Falles angemessene Fristen besonders bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher giltigen Vorschriften bewilligt
sind, werden hiervon nicht berührt.
(6) Für die an den Grenzen gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnver-
waltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieser Vorschriften von dem k.
Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern bewilligt werden.