Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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II. 
Handsignale der Wärter und Scheibensignale. 
Die Handsignale der Wärter sind zu geben wie folgt: 
5. Der Zug soll langsam fahren: 
bei Tage: ! bei Dunkelheit: 
Der Wärter hält irgend einen Gegenstand Der Wärter hält die Handlaterne mit 
in der Richtung gegen das Geliise. grünem Licht dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll halten (Haltsignal): 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Wärter schwingt einen Gegenstand im Der Wärter schwingt seine Handlaterne 
Kreise herum. im Kreise herum, welche, sofern es die Zeit 
erlaubt, roth zu blenden ist. 
An Stelle dieser Signale können auch Scheibensignale gegeben werden, wie folgt: 
5 a. Der Zug soll langsam fahren: 
bei Tage: l bei Dunkelheit: 
Am Anfang und am Ende einer langsam! Am Anfang und am Ende einer langsam 
zu durchfahrenden Strecke sind runde Stock= zu durchfahrenden Strecke sind Stocklaternen 
scheiben aufgestellt. Dem kommenden Zuge aufgestellt. Dem kommenden Zuge zugekehrt 
zugekehrt muß die erste Scheibe grün mit muß die erste Laterne grünes, die letzte 
weißem Nande gestrichen und mit A be= weißes Licht zeigen. 
zeichnet, die letzte weiß gestrichen und mit E. 
bezeichnet sein. | 
6a. Der Zug soll halten (Haltsignal): 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Vor einer unfahrbaren Geleisestrecke sind Vor einer unfahrbaren Geleisestrecke sind 
rechteckige Stockscheiben aufgestellt. Dem Stocklaternen aufgestellt. Dem kommenden 
kommenden Zuge zugekehrt muß die Scheibe Zuge muß rothes Aicht zugekehrt sein. 
roth mit weißem Rande gestrichen sein. 
III. 
Signale am Signalmaste. 
Die Signale am Signalmaste sind zu geben wie folgt: 
7. Halt: 
bei Tage: "% bei Dunkelheit: 
Signalarm nach rechts wagerecht gestellt. Rothes Aicht der Siguallaterne.
	        
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