Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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12. Fahrt frei für ein anderes abzweigendes Geleise: 
bei Tage: « bei Dunkelheit: 
Alle drei Signalarme schräg rechts nach Grünes Acht der drei Signallaternen. 
oben gestellt (unter einem Winkel von etwa 
45 Grad). 
Die Signale 7 bis 12 dienen als Einfahrtssignale, Ausfahrtssignale, Blocksignale, 
sowie innerhalb der Stationen zur Deckung einzelner Geleise oder Geleisebezirke und auf 
freier Bahn zur Deckung von Abzweigungen, Drehbrücken und sonstigen Gefahrpunkten. 
Die Anbringung von Signalen für entgegengesetzte Fahrtrichtungen an ein und dem- 
selben Signalmaste ist gestattet. 
IV. 
Vorsignale. 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Stellung des Signals an einem Signalmaste 
schon in einer gewissen Entfernung vor dessen Standort kenntlich zu machen, ist ein mit 
jenem Signal in Abhängigkeit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer 
um eine Achse drehbaren, runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen. 
Die Signale sind damit zu geben wie folgt: 
13. Das Signal am Signalmaste zeigt 
Halt: 
bei Tage: " bei Dunkelheit: 
Die volle runde Scheibe dem Zuge zuge- Grünes Licht dem Zuge entgegen. 
kehrt. Nach rückwärts zeigt die Laterne volles 
weißes Aicht. 
14. Das Signal am Signalmaste zeigt 
Freie Fahrt: 
bei Tage: " bei Dunkelheit: 
Die Scheibe parallel zur Bahn oder wage= Weißes Licht der Laterne dem Zuge ent- 
recht gestellt. gegen. 
Nach rückwärts zeigt die Laterne theil- 
weise geblendetes weißes Asht (Stern- 
licht oder mattweißes Licht). 
V. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer 
Laterne zu versehen.
	        
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