Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

892 
18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
An der Hinterwand des letzten Wagens An jeder Seite des letzten Wagens eine 
eine roth und weiße runde Scheibe. nach vorne grün und nach hinten roth 
leuchtende Laterne 
oder 
an der Hinterwand des letzten Wagens in 
ungefährer Höhe der Buffer eine roth leuch- 
tende Laterne (Schlußlaterne) und außerdem 
am letzten Wagen zwei nach vorn grün und 
nach hinten roth leuchtende Laternen (Ober- 
Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf sreier 
Bahn genügt eine roth leuchtende Laterne und 
bei Bewegung der Lokomotiven auf Stationen 
die Anbringung je einer Laterne mit weißem 
Licht vorn an der Lokomotive und hinten am 
Tender, bei Tenderlokomotiven vorn und hinten. 
19. Es folgt ein Sonderzug nach: 
bei Tage: - bei Dunkelheit: 
Außer dem Schlußsignal eine grüne Scheibe Signal 18 mit der Abänderung, daß eine 
an der Hinterwand des letzten Wagens oder der beiden vorgeschriebenen Laternen auch nach 
zu jeder Seite desselben. hinten grünes Aeocht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt 
die Anbringung einer grün leuchtenden Laterne 
hinten außer der rothen Schlußlaterne. 
20. Es kommt ein Sowderzug in entgegengesetzter Richtung: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Eine grüne runde Scheibe vorn an der Eine grün leuchtende Laterne über den 
Lokomotive. weiß leuchtenden Laternen vorn an der Loko- 
motive. 
21. Die Telegraphenleitung ist zu untersuchen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Eine weiße runde Scheibe vorn an der Kein besonderes Signal. 
Lokomotive oder an jeder Seite des Zuges.
	        
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