Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. 63. 893 
22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Ein Zugbediensteter schwingt seine Mütze Ein Zugbediensteter schwingt seine Laterne 
oder einen anderen Gegenstand dem Wärter dem Wärter zugewendet. 
zugewendet. 
VIII. 
Signale des Zugpersonals. 
Die Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: 
mit der Dampfpfeife: 
23. Achtung: 
Ein mäßig langer Ton. 
24. Bremsen anziehen: 
a) mäßig: 
Ein kurzer Ton. 
b) stark: 
Drei kurze Töne schnell hinter einander. 
25. Bremsen loslassen: 
Zwei mäßig lange Töne schnell hinter einander. 
Die Signale 23, 24 und 25 können auf einzelnen Strecken und Stationen mit 
besonderer Genehmigung — abgesehen von Gefahrfällen, in denen die Dampfpfeife anzu- 
wenden ist — auch mit Signalhörnern gegeben werden. 
mit der Mundpfeife: 
26. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen: 
Ein mäßig langer Ton. 
27. Abfahrt: 
Zwei mäßig lange Töne. 
IX. 
Nangirsignale. 
Die Rangirsignale mit der Mundpseife oder dem Horn sind zu geben wie folgt: 
28. Vorziehen: 
Ein langer Ton. 
29. Zurückdrücken: 
Zwei mäßig lange Töne.
	        
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