Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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30. Halt: 
Drei kurze Töne schnell hinter einander. 
Die Rangirsignale mit dem Arme sind zu geben wie folgt: 
28a. Vorziehen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Senkrechte Bewegung des Armes von oben Senkrechte Bewegung der Handlaterne von 
nach unten. oben nach unten. 
29a. Zurückdrücken: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Wagerechte Bewegung des Armes hin Wagerechte Bewegung der Handlaterne hin 
und her. und her. 
30 a. Halt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Handlaterne. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende 
Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. 
2. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft; sie findet Anwendung 
auf allen Haupteisenbahnen Bayerns und auf den Nebeneisenbahnen, soweit bei den 
letzteren Signale zur Anwendung kommen. Ausnahmen können unter besonderen Ver- 
hältnissen zugelassen werden. 
Diese Signalordnung wird durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das König- 
reich Bayern veröffentlicht. 
Die von den Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem 
k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern vorzulegen. 
3. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere 
Schwierigkeiten bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist, können für deren 
Ausführung augemessene Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden 
hiervon nicht berührt. 
4. Für die an den Grenzen gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahnverwal- 
tungen betrieben werden, können Abweichungen von dieser Signalordnung bewilligt werden. 
München, den 10. Dezember 1892. 
Frhr. u. Crailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
	        
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