896
(4) An Ladegeleisen ist nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der Um—
grenzung des lichten Raumes gestattet.
) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Umgrenzung des
lichten Raumes zu gestatten sind, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
§ 2.
Bauwerke.
) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken
ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle besonderer Genehmigung.
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile des Ueberbaues aus
gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
§ 3.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers auf freier Bahn — in Einschnitten und auf Dämmen
— ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des
nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindestens
2t„000 Meter von der Mitte des Geleises entfernt liegt.
§ 4.
Trockenlegung der Bahn.
() Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten
Strecken, mindestens 600 Millimeter über dem höchsten Wasserstande liegen.
() Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 200 Millimeter stark
und gehörig entwässert sein.
§ 5.
Spurweite.
(1) Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, soll in geraden
Geleisen 1,/32 Meter betragen.
()In Krümmungen mit einem Halbmesser unter 500 Meter soll die Spurweite
angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das Maaß von 30 Milli-
meter nicht überschreiten.
§ 6.
Geleiselage und Krümmungen.
() Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
(„) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberkanten der beiden Schienen eines Geleises
sollen in geraden Strecken, mit Anenahme der lleberhöhungsrampen, in gleicher Höhe liegen.
G) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene
um so viel höher liegen als die innere, das bei der gröfiten für die betreffende Strecke zu-