898
(2) Werden mehrere Geleisepaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte
zu Mitte der benacharten Geleise je zweier Geleisepaare ebenfalls mindestens 4,000 Meter
betragen.
G) Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,000 Meter von Mitte
zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen ein Perron anzulegen
ist, eine Entfernung von mindestens 6,000 Meter von Mitte zu Mitte haben.
□)) Beim Umbau von Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit besonderer
Genehmigung von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
10.
Beschaffenheit, Form 5 Befestigung der Schienen.
G) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes soll mit einem Halbmesser von
14 Millimeter beschrieben sein.
G) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w., sollen an der
Iunenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne auch bei größter Ab-
nutzung der Schienen mindestens 38 Millimeter unter Schienenoberkante liegen.
G1) Bei Besestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch Wärme-
wechsel entsteheuden Veränderungen der einzelnen Theile Rücksicht zu nehmen.
8 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.
Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so
stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7 000 Kilogramm rollende Last mit Sicher-
heit tragen kann.
§ 12.
Meldestationen und Ausweichestellen.
Wenn Betriebs= oder militärische Rücksichten es erfordern, sind telegraphische Melde-
stationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die
größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können
Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Geleiselänge von 500 Meter
zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer ist die Einrichtung von Melde-
stationen und Ausweichestellen nicht geboten. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichestellen
nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist ihre rechtzeitige Herstellung mindestens
dadurch zu sichern, daß an den betreffenden Stellen der Bahnkörper und die Bettung in
einer für zwei Geleise ausreichenden Breite angelegt und der erforderliche Vorrath an Ober-
bau= und Telegraphenmaterialien bereit gehalten wird.