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* 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlagen und Bahnkreuzungen.
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie derart
mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der größten für
die betreffenden Bahnen zugelassenen Achsenzahl rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen
kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in Ver-
bindung zu setzen.
()F.Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen
nicht in Schienenhöhe, sondern durch Uleberbrückung hergestellt werden.
§ 14.
Weichen.
(!) Die Weichen in den Hauptgeleisen müssen so eingerichteit sein, daß bei den ein
Hauptgeleise befahrenden Zügen auch bei falscher Stellung der Weiche ein Ablaufen der
Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet.
() Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 Millimeter weit aufschlagen.
* 15.
Drehscheiben.
(u) Auf allen Lokomotivstationen muß, sofern nicht ausschließlich Tenderlokomotiven zur
Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12,000 Meter
betragen darf, vorhanden sein.
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus gewalztem oder geschmiedetem Eisen oder
Stahl hergestellt sein.
8 16.
Perrons.
() Die Höhe der Perrons für den Persouenverkehr darf ohne besondere Genehmignng
nicht mehr als 380 Millimeter über Schienenoberkante betragen.
(2) Alle auf den Perrons seststehenden Gegenstände, als Säulen u. s. w., müssen bis
zu einer Höhe von 2,000 Meter über Perron mindestens 3,000 Meter im Lichten von der
Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron benutzt wird.
§ 17.
Bedürfnißanstalten.
Auf den Bahnhöfen sind in der Nähe der Perrons Bedürfnißanstalten anzuordnen und
die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.
§ 18.
RNampen.
.)Auf Stationen, wo die Ein= und Ausladung von Vieh oder Fahrzeugen in