Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

10n0 
größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen für seitliche Verladung und nach 
Bedarf für Verladung vor Kopf herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkaute in den zur 
seitlichen Verladung dienenden Theilen nicht über 10100 Meter beträgt. 
() Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen. 
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten Rampen, an welchen geschlossene Militär= 
züge be= oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein, daß mindestens 20 Fahrzeuge 
ohne Rückbewegung daran vorbeigeführt werden können. Ist auf den gedachten Stationen 
die Anlage eines durchlaufenden Nampengeleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht 
schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Laderampe so gelegen 
ist, daß das Nampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos 
verlängert werden kann. Die Höhe dieser zu Militärverladungen bestimmten Rampen über 
Schienenoberkante soll in den zur seitlichen Verladung dienenden Theilen nicht über 1,000 Meter 
betragen. 
§ 19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu be- 
fahrenden Geleisen soll 1,700 Meter über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
§ 20. 
Lademaaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher 
die Ladungen offener Güterwagen auf die Innehaltung der zugelassenen Umgrenzung geprüft 
werden können. 
§ 21. 
Wasserstationen. 
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erforderliche Wasser- 
menge wird im Bedürfnißfalle besonders festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind an- 
gemessen zu vertheilen. 
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser liefern 
können. 
CG) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2/650 Meter über Schienen- 
oberkante liegen. 
§ 22. 
Werkstätten. 
Durch Anlage ausreichender Werkstätten ist für den sichern und schnellen Vollzug der 
Arbeiten zur Instandsetzung der Betriebsmittel Sorge zu tragen, sofern dies nicht in anderer 
Weise sichergestellt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.