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II.
Ausrüstung der Eisenbahnen.
§ 23.
Höhen= und Breitenmaaße der Lokomotiven und Wagen.
((1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güter-
wagen, überhaupt der auf der Bahn verkehrenden Betriebsmittel dürfen bei der Stellung im
geraden Geleise höchstens die auf Blatt C gezeichnete Umgrenzung erreichen (vergl. jedoch
Absatz (e) und (#) dieses Paragraphen). Dieselbe hat in der Höhe von 0,130 Meter bis
O, 430 Meter über Schienenoberkante überall einen Spielraum von O,00 Meter gegen die im
§ 211) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns festgesetzte Umgrenzung des
lichten Raumes und in der Höhe von 0,109 Meter bis 3,600 Meter über Schienenoberkante
eine Gesammtbreite von 3,/100 Meter oder eine Breite von 1,075 Meter zu jeder Seite der
Geleisemitte. Von 3, Meter über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei
geradliniger Umgrenzung, und zwar bis 3,20° Meter über Schienenoberkante bis auf 1,306
Meter und von 3,700 Meter bis i#/20 Meter über Schienenoberkante bis auf 0,800 Meter.
Ueber die Höhe von 4// Meter hinaus setzt sich die Umgrenzungslinie mit einer unteren
Breite von 0,80., Meter oder einer Breite von O,100 Meter zu jeder Seite der Geleisemitte
bis zur Höhe von #„„80 Meter über Schienenoberkante derartig geradlinig fort, daß daselbst
die Breite noch (000 Meter oder O0,00 Meter zu jeder Seite der Geleisemitte beträgt.
.) Ueber die obere Begrenzungslinie dürfen die Lokomotivschornsteine und überdeckten
Bremsersitze hinausragen, jedoch höchstens bis 4,570 Meter über Schienenoberkante. Dieselben
müssen dann aber so hergestellt sein, daß sie auf die im Absatz (1) dieses Paragraphen
bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden können. Die Breite der überdeckten Bremser-
sitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von mindestens 0,190 Meter gegen
die Umgrenzung des lichten Naumes vorhanden ist.
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schuell-
zügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwägen reicht die größte zulässige Breite
von 3, 150 Meter bis auf die Höhe von 3,#10 Meter über Schienenoberkante und vermindert
sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 Meter Höhe auf 2,20 Meter
Breite und schließt in 4,070 Meter Höhe mit 1,580 Meter Breite ab.
C□) Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen sind die angegebenen
Breitenmaaße je nach Läuge und Bauart der Fahrzeuge entsprechend einzuschränken Hierbei
ist der Krümmungshalbmesser von 180 Meter zur Grundlage zu nehmen.
(6) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben,
Laternen, Leinenhaspel müssen innerhalb der im Absatz (5) beschriebenen Umgrenzung ver-
bleiben. Es können jedoch für bewegliche Theile Ausnahmen zugelassen werden.