Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(2) Vom Fahrzeuge aus gesehen muß die Stoßfläche des linken Buffers eben, die des 
rechten gewölbt sein. Die Höhe dieser Wölbung soll 25 Millimeter, der Durchmesser der 
Bufferscheiben mindestens 340 Millimeter betragen. 
(3) Der freie Raum zwischen allen vor der Kopfschwelle vorspringenden Theilen und 
den vorderen Bufferflächen muß bei vollständig zusammengedrückten Buffern eine Breite von 
mindestens je 400 Millimeter zu beiden Seiten des Zughakens, eine Höhe von mindestens 
2,000 Meter über Schienenoberkante und eine Tiefe von 300 Millimeter, in der Längsachse 
der Wagen gemessen, besitzen. Alle außerhalb dieses Raumes liegenden vorspringenden Theile 
der Bremsersitze, Bremshäuser, Geländer der Uebergangsbrücken u. s. w., mit Ausnahme 
der Laufbretter, müssen hinter der Stirnfläche der völlig zusammengedrückten Buffer mindestens 
40 Millimeter zurückstehen. 
C!) Die Enden der Laufbretter an den Langseiten der Wagen sollen hinter der Stirn= 
fläche der nicht zusammengedrückten Buffer 300 Millimeter zurückstehen. 
§ 33. 
Kuppelung. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit 
Schraubenkuppelungen versehen sein. 
§ 34. 
Radreifen. 
Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 Millimeter und nicht über 
150 Millimeter betragen. 
8 35. 
Stellung der Räder. 
(1) Die Näder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen ein- 
ander festgestellt sein. 
() Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den mittleren, 
750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Laufkreisen der Räder 
nicht weniger als 25 Millimeter betragen darf. 
(3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindesteus 1095: Meter und höchstens 
1063 Meter betragen. 
□) Bis zur Höhe von 100 Millimeter über Schienenoberkante darf kein Theil über 
die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen. 
§ 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
!) Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an 
dieser gemessen) darf bei der Spurweite von 1,//15 Meter nicht unter 10 Millimeter und
	        
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