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auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 Millimeter be-
tragen. Demgemäß soll — entsprechend der Anlage D — die Entfernung von Außen-
kante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 Millimeter außerhalb der Lauffläche der
beiden Radreifen bei 1,000 Meter Entfernung der Laufkreise, nicht unter 1/10 Meter und
nicht über 1,2: Meter betragen.
() Bei den Mittelrädern sechs= und mehrrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammt-
spielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Nadreifen) bis 40 Millimeter
zulässig.
§ 37.
Raddurchmesser.
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke
soll mindestens 800 Millimeter betragen.
(1) Der Durchmesser der Treibräder der Lokomotiven bei neuem Zustande der Rad-
reifen im Laufkreis gemessen (8 352) soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindig-
keiten und Umdrehungszahlen bei Anwendung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit nicht
überschritten werden.
Lokomotiven
mit ungekuppel-
t der 2 mit mit
en oder 2 ge- "
kuppelten 3 gekuppelten 4 gekuppelten
Treibachsen. Treibachsen. Treibachsen.
Kolbengeschwindigkeit in Meter in der Minnte 325 250 200
Umdrehungszahl der Treibachsen in der Minnte 260 200 160
CG) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder in der
Minnte, als die im Absatz (() dieses Paragraphen aufgeführten, können mit besonderer Ge-
nehmigung bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Bauart oder Kuppelung
mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist.
8 38.
Achsstärke.
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Entfernung
der Achsschenkelmitten nicht über 2,000 Meter beträgt, sind für das Verhältniß ihrer Stärke
und der zulässigen Gesammtbelastung nachstehende Zahlenreihen als maßgebend anzusehen:
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