Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 63. 505 
auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 Millimeter be- 
tragen. Demgemäß soll — entsprechend der Anlage D — die Entfernung von Außen- 
kante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 Millimeter außerhalb der Lauffläche der 
beiden Radreifen bei 1,000 Meter Entfernung der Laufkreise, nicht unter 1/10 Meter und 
nicht über 1,2: Meter betragen. 
() Bei den Mittelrädern sechs= und mehrrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammt- 
spielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Nadreifen) bis 40 Millimeter 
zulässig. 
§ 37. 
Raddurchmesser. 
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke 
soll mindestens 800 Millimeter betragen. 
(1) Der Durchmesser der Treibräder der Lokomotiven bei neuem Zustande der Rad- 
reifen im Laufkreis gemessen (8 352) soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindig- 
keiten und Umdrehungszahlen bei Anwendung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit nicht 
überschritten werden. 
  
Lokomotiven 
mit ungekuppel- 
t der 2 mit mit 
en oder 2 ge- " 
kuppelten 3 gekuppelten 4 gekuppelten 
Treibachsen. Treibachsen. Treibachsen. 
  
Kolbengeschwindigkeit in Meter in der Minnte 325 250 200 
Umdrehungszahl der Treibachsen in der Minnte 260 200 160 
  
CG) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder in der 
Minnte, als die im Absatz (() dieses Paragraphen aufgeführten, können mit besonderer Ge- 
nehmigung bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Bauart oder Kuppelung 
mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist. 
8 38. 
Achsstärke. 
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Entfernung 
der Achsschenkelmitten nicht über 2,000 Meter beträgt, sind für das Verhältniß ihrer Stärke 
und der zulässigen Gesammtbelastung nachstehende Zahlenreihen als maßgebend anzusehen: 
1567
	        
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