Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 63. 907 
2. auch auf die derzeit bereite im Bau oder Betriebe befindlichen Haupteisen- 
bahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach 
dem 1. Januar 1893 einem umfassenderen Umbau unterworsen werden; 
b) in ihrem Abschnitt II 
1. auf diejenigen Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach diesem 
Zeitpunkt neu beschafft werden; 
2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel 
der Haupteisenbahnen, welche nach dem 1. Januar 1893 eine vollständige 
Umänderung erleiden; 
3. auf diejenigen Betriebomittel der Nebeneisenbahnen, welche auf die Haupt- 
eisenbahnen übergehen oder in Züge, welche mit einer Geschwindigkeit von 
mehr als 30 Kilometer in der Stunde laufen, eingestellt werden. 
C□C) Als Haupteisenbahnen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnstrecken 
mit Ausnahme derjenigen Eisenbahnen anzusehen, für welche die Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen Bayerns maßgebend ist. 
(e) Ausnahmen können in Rücksicht auf besondere Verhältnisse bewilligt werden. 
München, den 10. Dezember 1892. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
	        
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