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ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem
anderen Geleise gehindert wird.
II.
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel.
SV.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden,
daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit (5 27) ohne
Gefahr stattfinden können.
8 10.
Einrichtung der Lokomotiven.
) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit vor-
zuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese
Geschwindigkeit muß an der Lokomotive angezeichnet sein.
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschlusse eines Prüfungs=
manometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit
der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
() Jede Lokomotive muß versehen sein:
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforder-
liche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim
Stillstande der Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen;
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen
Erkennung der Wasserstandehöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor-
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke
des niedrigsten zulässigen Wasserstandes augebracht sein;
) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet
sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert
werden kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom gespannten
Dampfe nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Ent-
lastung derselben eintritt. Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denselben
eine senkrechte Bewegung von 3 Millimeter gestatten;
d) mit einer Vorrichtung (Mauometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den