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in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vor—
gearbeitet oder zerkleinnttt:: ... . . . . ..
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht
gehobelt
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Längsseite gesägt, nicht gehobelt:
aus hartem Hoeeee. ..
aus weichem Holze
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem
Wege behandelte Eisenbahnschwellen unterliegen einem Bollzuschlage, welcher
beträgt:
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark,
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner:
hartes oltztztzt
weiches Holz
0,30 Mark,
0,40 Mark.
Holzpflasterklööbtttttt.
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf
chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von
0,40 Mark für 1 Doppelzentner.
Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vorge-
arbeitete Höer . . . ... . . ..
— — —
Faßholz (Faßdauben und Faßbodentheile), auch zu solchem erkennbar vor-
gearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt:
von Eichenholz
Lollsatz
für 1 Doppeb
zentner
Mark.
0/50
oder für
1 Festmeter
4
für 1 Doppel-
zentner
1/28
oder für
1 Festmeter
10
für 1 Doppel-
zentner
0/40
oder für
1 Festmeter
3/20
für 1 Doppel-
zentner
0/40
oder für
1 Festmeter
2/40
für 1 Doppel-
zentner
1,26
1
oder für
1 Festmeter
8
für 1 Doppel-
zentner
O,30
oder für
1 Festmeter
2/40