Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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— 
  
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I729 
81 
(801 
82 
[(81! 
83 
182 
  
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vor— 
gearbeitet oder zerkleinnttt:: ... . . . . .. 
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
gehobelt 
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Längsseite gesägt, nicht gehobelt: 
aus hartem Hoeeee. .. 
aus weichem Holze 
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als 
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem 
Wege behandelte Eisenbahnschwellen unterliegen einem Bollzuschlage, welcher 
beträgt: 
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark, 
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner: 
hartes oltztztzt 
weiches Holz 
0,30 Mark, 
0,40 Mark. 
Holzpflasterklööbtttttt. 
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf 
chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von 
0,40 Mark für 1 Doppelzentner. 
Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vorge- 
arbeitete Höer . . . ... . . .. 
— — — 
Faßholz (Faßdauben und Faßbodentheile), auch zu solchem erkennbar vor- 
gearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt: 
von Eichenholz 
  
Lollsatz 
für 1 Doppeb 
zentner 
Mark. 
0/50 
oder für 
1 Festmeter 
4 
für 1 Doppel- 
zentner 
1/28 
oder für 
1 Festmeter 
10 
für 1 Doppel- 
zentner 
0/40 
oder für 
1 Festmeter 
3/20 
für 1 Doppel- 
zentner 
0/40 
oder für 
1 Festmeter 
2/40 
für 1 Doppel- 
zentner 
1,26 
1 
oder für 
1 Festmeter 
8 
für 1 Doppel- 
zentner 
O,30 
oder für 
1 Festmeter 
2/40
	        
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