Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
von vom 15 20 50 0 
Kilometer in der Stunde 
5% Vehhältniß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein 
12,, 1: 80 13 15 21 29 
15,0 1: 66 15 18 24 32 
17. 1: 57 18 21 27 36 
20, 1: 50 20 23 31 39 
22, 1: 44 22 26 34 43 
25,0 1: 40 25 29 37 47 
30, 1: 33 30 34 43 54 
35, 1:28 34 39 49 62 
40, 1:25 39 45 56 70 
  
(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden Wagen- 
achsen ist Folgendes zu beachten: 
a) 
b) 
ii.l 
. 
:# 
4 
Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in dem Ver- 
zeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der dabei in Frage 
kommenden Bremszahlen. 
Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf der frag- 
lichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Gefälle), welche sich 
ununterbrochen auf eine Länge von 1 000 Meter oder darüber erstreckt, zu be- 
stimmen. Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge 
von 1 000 Meter, so ist die gerade Verbindungelinie zwischen denjenigen zwei 
Punkten des Längenschnitté, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten 
Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke anzusehen. 
Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug 
auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei Feststellung 
der ersorderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe 
Achse zu rechnen. Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind 
stets voll in Ansatz zu bringen. 
Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen 
sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.
	        
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