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Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunftszeiten auf
den einzelnen Anhaltepunkten und anßergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.
§ 33.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie still stehen, der Regulator geschlossen,
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei
stets unter Aussicht stehen.
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden
Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
§ 34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu
berechtigten Personen Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§ 35.
Gebrauch der Dampfpfeife.
(4) Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die
nothwendigsten Fälle zu beschränken.
(2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster
Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise die Läutevorrichtung zur Anwendung
kommen (§ 12).
§ 36.
Führung der Lokomotive.
(1) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotiv-
führer unter Beachtung der darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
(2) Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut
sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV.
Signalwesen.
§ 37.
Streckensignale.
() Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.