M 63. 927
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen
Gegenstände zu überzeugen.
(2) Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von
Handmunition gestattet.
§ 46.
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §§ 43 bis 46 dieser Vorschriften ist in jedem Warteraum auszu-
hängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch
aufzulegen.
VI.
Bahnpolizeibeamte.
§ 47.
Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst diejenigen Personen berufen, welche
mit der unmittelbaren Leitung und Handhabung des Betriebs= und Bahnunterhaltungs-
dienstes betraut sind.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis
über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
G)Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf
der Uebertretung der in den §§ 44 und 45 enthaltenen Bestimmungen betroffen oder
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird, soferne derselbe sich über seine Person nicht
auszuweisen vermag oder die Festnahme nothwendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren
Handlung zu verhindern. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine
angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe
nicht übersteigen.
G) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird,
dem Amtsrichter desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
() Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann-
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen
und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei=
beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mit-
zugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlungsschrift vertritt, die in
159