Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber 
am Vormittag des folgenden Tages an den Amtsrichter eingesendet werden muß. 
8 48. 
Dienstanweisung. 
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen 
und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Amveisungen zu ertheilen. 
§ 49. 
Befähigung. 
(!) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem be- 
sonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. Sie treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegen- 
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
(s) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn- 
zwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung. 
50. 
Verhalten der —nlohllm Personalakten. 
(1) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un- 
geeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Verrichtungen entfernt werden. 
(2) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen. 
§ 51. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht auf den ihnen 
angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als 
solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeivorschriften erforderlich ist. 
§ 52. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Er- 
suchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei- 
beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb 
des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die 
den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
	        
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