Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Die Entscheidung, ob von den ordentlichen Gerichten das betreffende Amtsgericht oder 
Landgericht zuständig ist, liegt außerhalb der Aufgabe des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte 
zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. 
Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz-- 
konflikte vom neunten Jannar eintansend achthundert zweinndneunzig, wobei zugegen waren: 
Präsident Dr. von Schmitt, die Räthe des Obersten Landesgerichtes Seiffert, Wucherer 
und Hammelbacher, die Räthe des Verwaltungsgerichtshofes Fischer, Schaaf und 
Geib, der k. Oberstaatsanwalt Reichsrath von Küffner und Sekretär Mayer hofer. 
Unterschrieben sind: 
Dr. v. Schmitt. 
Mayerhofer.
	        
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