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strative. Theil III S. 343) dienen, worin den genannten Beamten die Wahrung des
Nechtes der Verwaltungsbehörden zur Festsetzung der Grenzen und Richtungslinien der
Straßen („routes“) eindringlichst eingeschärft wurde mit der Weisung, die bezüglichen An-
ordnungen der Verwaltungsorgane anzuerkennen und dem Vollzuge ihrer Beschlüsse den
erforderlichen Nachdruck zu geben. Unter „routes“ wurden damals zunächst die zur
granck#e voirie gehörenden Straßen verstanden.
An der hienach im französischen Rechte begründeten Zuständigkeit der Verwaltung zur
Festsetzung der Grenzen der öffentlichen Straßen, einschließlich der Vizinalwege, ist in der
Pfalz seit deren Vereinigung mit der Krone Bayern nichts geändert worden. Die Ver-
ordnung vom 6. November 1817, wodurch die im Jahre 1814 an Stelle des ehemaligen
Präfekturrathes gebildete Kommission der administrativen Justiz aufgehoben und die derselben
überwiesenen Streitigkeiten theils den gewöhnlichen Gerichten, theils der Kreisregierung,
Kammer des Innern, zugetheilt worden ist, hat zwar die Entscheidung über die Forderungen
und Kontestationen, welche die Entschädigungen für weggenommene oder ausgegrabene Grund-
stücke zum Zwecke der Anlegung und Unterhaltung von Straßen betreffen und durch das
Gesetz vom 28. Pluv. VIII dem Präfekturrathe übertragen worden war, den gewöhnlichen
Gerichten zugewiesen. Ueber die Kompetenz zur Straßenabgrenzung hat diese Verordnung
dagegen eine Bestimmung nicht getroffen, so daß es in dieser Beziehung beim Alten, d. i-
bei der Zuständigkeit der Verwaltung geblieben ist, zumal nach Art. 4 der Verordnung alle
in letzterer nicht besonders erwähnten Gegenstände, welche bis dahin zur Kompetenz der
administrativen Justiz gehörten, der Regierung, Kammer des Innern, zugetheilt wurden.
Daß die sogenannte Formationsverordnung vom 17. Dezember 18250 — abgesehen
davon, daß dieselbe eine auf Gesetz beruhende Kompetenzbestimmung nicht aufheben konnte
— an der Zuständigkeitsausscheidung, wie sie in der Pfalz zu Recht bestand, überhaupt
nicht rütteln wollte, erhellt unzweideutig aus § 154 derselben.
Ebensowenig wurde die Berechtigung der Verwaltungsbehörden in der Pfalz zur Ab-
grenzung der Straßen durch Tit. IV § 8 der Verfassungs-Urkunde und durch das Gesetz
vom 17. November 1837 über Zwangsabtretung des Grundeigenthums für öffentliche Zwecke
berührt.
Der Verwaltungsakt, durch welchen die streitigen oder unsicheren Grenzen einer be-
stehenden ösfentlichen Straße festgesetzt werden, verfolgt nämlich nur den Zweck, den öffentlich-
rechtlichen Besitzstand des Straßeneigenthümers, bei Staatsstraßen jenen des Staates, an
dem in Frage stehenden Theile der Straße förmlich zu bestätigen, bezw. ihn im Falle einer
Störung wiederherzustellen oder zu sichern, mit andern Worten, zu konstatiren, wie weit
der Umfang der Straße vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt reicht oder vielmehr schon
vorher gereicht hat.