Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Dieser Abgrenzungsakt schafft also nicht, wie dies bei der Neuanlage oder Erweiterung 
der Straße der Fall wäre, etwas Neues. Die auch für die Gerichte bindende und aus- 
schließlich maßgebende administrative Entscheidung, welche, wie die von der k. Regierung ein- 
gereichte Denkschrift zutreffend bemerkt, nicht etwa nach Willkür, sondern nach Maßgabe der 
bei näherer Untersuchung gefundenen Merkmale und Anhaltspunkte zu erfolgen hat, ist dem- 
nach ihrem Wesen nach eine deklarative, keine attributive. 
Vgl. Mayer a. a. O. S. 251. 
Hieraus ergibt sich, daß die administrative Grenzenfestsetzung am öffentlichen Eigen- 
thum an sich und unmittelbar keineswegs unter den Begriff der Zwangsentäußerung 
fällt; denn bei letzterer ist entscheidend, daß ein anerkannt fremdes Eigenthum zu einem 
öffentlichen Zwecke erst bestimmt und herangezogen werden soll, während bei der Abgrenzung 
der Straßen durch Verwaltungsakt es sich um die Konstatirung eines öffentlich-rechtlichen 
Zustandes handelt. 
Selbst angenommen aber, es sei in dieser Abgrenzung eine besondere Art summarischer 
Expropriation zu erblicken, so würde der fortdauernden Geltung jener französischen Gesetzes- 
normen, aus denen die unbeschränkte Zuständigkeit der Verwallungsbehörden zur Festsetzung 
der Straßengrenzen im französischen Rechte abgeleitet wird, gleichwohl die bayerische Gesetz- 
gebung über Zwangsabtretung von Grundeigenthum nicht im Wege stehen. 
Demn einerseits sind ausweislich der Allerhöchsten Deklaration vom 5. Oktober 1818 (Amts- 
blatt der Pfalz S. 847 Abs. IV), die Anwendung der Verfassungs-Urkunde des Königreichs auf 
den Rheinkreis betr., durch § 8 des IV. Titels der Verfassungs-Urkunde die über die Behand- 
lung der Eigenthumsabtretung zu öffentlichen Zwecken im Nheinkreis bestehenden Gesetze nicht 
beseitigt worden, andererseits muß im Hinblick auf die bezüglichen übereinstimmenden Kund- 
gebungen sämmtlicher Gesetzgebungsfaktoren als feststehend angenommen werden, daß das 
Zwangsabtretungsgesetz von 1837 in Bezug auf jene Angelegenheiten, über welche in 
der Pfalz neben dem älteren französischen Expropriationsgesetze vom 8. März 1810 
„besondere Gesetze und Verordnungen bestanden haben und vollzogen worden sind“, weder in 
formeller noch in materieller Hinsicht eine Aenderung beabsichtigte. 
Abschied für die Ständeversammlung von 1837 lit. C., (Amtsblatt der Pfalz S. 532). 
Henle, die Zwangsenteignung 2c. S. 154 Note 2 und S. 18. 
Hartmann, das Zwangsabtretungsges. S. 86. 
Wand a. a. O. S. 86. 
Die zum k. Amtegerichte Lauterecken erhobene Klage gibt in keiner Weise zu erkennen, 
daß sie auf die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung für angeblich der Staats- 
straße einverleibtes Privateigenthum des Klägers gerichtet ist. Dieselbe strebt vielmehr nach 
der Aktenlage und nach dem Inhalt des Klagpetitums lediglich die Ausmittlung und Fest-
	        
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