86.
Den Fabriken- und Gewerbe-Inspektoren stehen in dem ihnen zugewiesenen äußeren
Wirkungskreise die amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zuz sie haben jedoch polizei-
liche, eventuell im Wege administrativen Zwanges durchzuführende Verfügungen nicht zu
erlassen. Wegen der zur Abstellung wahrgenommener Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände
zu ergreifenden Maßregeln, sowie wegen etwa zu stellender Strafanträge haben sie sich an
die ordentlichen Polizeibehörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren gesetzlichen
Verfahrens zu wenden.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Fabriken= und Gewerbe-Inspektoren bei Aus-
übung ihrer Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil
werden zu lassen, insbesondere auf desfallsiges Ersuchen bei der Revision gewerblicher An-
lagen Assistenz zu leisten und ihnen über den Ausgang des auf ihren Antrag eingeleiteten
weiteren Verfahrens Kenntniß zu geben.
Die Befugniß und Verpflichtung der ordentlichen Polizeibehörden zur Wahrnehmung
der Aufsicht über die gewerblichen Anlagen wird durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
Das Staateministerium des Innern wird ermächtigt, im Wege der Anweisung den
Dienst der Fabriken= und Gewerbe-Inspektoren und deren Beziehungen zu den betheiligten
Behörden und dem gewerbetreibenden Publikum zu regeln.
87.
Die Allerhöchsten Verordnungen vom 17. Februar 1879 und vom 8. Juli 1886, die
Fabriken-Inspektoren betreffend, (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 35 bezw. Seite 377),
werden aufgehoben.
München, den 31. März 1892.
Luitpold,
Prinz von Baqhern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilihzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies-