Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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bereits genehmigt, in welcher Hinsicht Wir auf Unsere an die k. Regierung, Kammer des 
Innern, der Oberpfalz und von Regensburg desfalls ergangene Entschließung vom 11. Februar 
1893 Nr. 2406 verweisen. 
Den übrigen von dem Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der genannten 
Anstalt gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung. 
7. Der vom Landrathe in Antrag gebrachten Einschränkung des Hausirens und Detail- 
reisens ist die k. Staatsregierung bereits näher getreten und verweisen Wir in dieser Be- 
ziehung auf den Seitens derselben bei dem Bundesrathe eingebrachten Entwurf eines Gesetzes, 
betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Indem Wir dem Landrathe diesen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm neuerdings 
Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen und ersprießlichen Förderung der Wohl- 
fahrt des Kreises und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 6. März 1893. 
Luitpoldy, 
Prinz von Buyern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Ir. Frhr. v. Riedel. Frhr. u. Feilicsch. Dr.v. Muller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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