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b) von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten
Schnüren) auf einander zufahren, muß dasjenige Schiff aus dem Wege gehen,
welches den Wind von der linken Seite hat;
c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln
und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige Schiff, welches
den Wind von der linken Seite hat, dem andern aus dem Wege gehen;
d) von zwei Schiffen, welche mit vollem Winde segeln und den Wind von derselben
Seite haben, muß dasjenige Schiff ausweichen, welches auf der Windseite liegt;
e) ein Schiff, welches mit vollem Winde in der Kielrichtung fährt, muß jedem
Schiffe aus dem Wege gehen.
8. Ohne Rücksicht auf irgend eine der in den vorstehenden Ziffern enthaltenen Regeln
ist jedes Schiff, gleichviel ob Dampsschiff oder Segelschiff, wenn es ein anderes Schiff über-
holt, verpflichtet, diesem letzteren aus dem Wege zu gehen.
Ein Dampsschiff, das bei Nacht neben einem Segelschiff vorfahren will, hat diese Ab-
sicht durch fünf kurze Pfisse mit der Dampfpfeife kundzugeben.
9. Zur Bekanntgabe der Art und Weise des Ausweichens sind die in der Signal-
ordnung (Anlage III) vorgesehenen Kursänderungssignale anzuwenden.
10. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Kurs bei-
behalten.
§ 12.
1. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) müssen die in der Signal-
ordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht folgendermaßen
angewendet werden:
a) Jedes Dampsschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife in der Minnte drei
langgezogene Pfiffe in gleichen Zwischenpausen abgeben;
") jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbstständiger
Fahrt muß mit seinem Nebelhorn in der Minnte mindestens einen langgezogenen
Ton abgeben. Diese Fahrzeuge haben, solange die Nebelsignale der Dampf-
schisse in Hörweite sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinander-
folge abzugeben. Das letztere hat auch von Fischerschiffen zu geschehen;
) Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, solange sie sich in der Hörweite der
Nebelsignale krenzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich einer
anzulaufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minute mindestens einen lang-
gezogenen Ton mit dem Nebelhorn abzugeben;
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