Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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d) sobald die Nebelsignale eines Dampfschiffes oder eines Segelschiffes vernommen 
werden, hat jedes Dampfschiff statt des Nebelsignales die in der Signalordnung 
(Anlage III) festgesetzten Erkennungssignale so lange abzugeben, bis jene Schiffs- 
signale außer Hörweite sind; 
e) sobald das Nebelhorn einer anzulaufenden Dampferstation vernommen wird, hat 
jedes Dampfsschiff statt des Nebelsignales das in der Signalordnung (Anlage III) 
vorgeschriebene Hafeneinfahrtssignal 1 zu geben; 
sobald die Nebelglocke vernommen wird, ist von dem einlaufenden Dampf- 
schiffe das Hafeneinfahrtssignal II solange abzugeben, bis das Glockensignal zur 
Hafeneinfahrt gegeben wird; 
|) Dampfschiffe sowohl als Segelschiffe, welche außerhalb der Häfen oder Anlande- 
stellen geankert sind, müssen, solange sie die Nebelsignale von anderen Schiffen 
wahrnehmen, in Zwischenpausen von nicht mehr als einer Minute die Glocke 
läuten, beziehungsweise mit dem Nebelhorn zwei kurze, rasch aufeinanderfolgende 
Töne abgeben. 
2. Wenn ein Damnpfsschiff die Nebelsignale eines anderen Schiffes wahrnimmt und aus 
der Richtung und Stärke derselben, sowie aus der Art des Signales hervorgeht, daß sich 
das andere Schiff in solcher Stellung befindet, welche ein Ausweichen erfordert, so hat es 
vor allem die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und nöthigenfalls die Maschine ganz ab- 
zustellen. 
Erst nach erlangter Kenntniß über die gegenseitige Stellung der beiden Schiffe zu 
einander darf unter vorsichtigster Amwendung des Steuers und der Maschinenkraft das Aus- 
weichmanöver durchgeführt werden. 
3. Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Flößen untersagt. 
Die Vornahme von Wasserbauarbeiten in den dem Dampferverkehre dienenden Theilen 
der Hafenbecken, in und vor den Hafeneinfahrten und auf den vorgeschriebenen Fahrkursen 
der Dampfschisse hat bei Nebelwetter und Schneegestöber zu unterbleiben. 
Sollte sich die Durchführung derartiger Arbeiten nicht auf nebelfreies Wetter ver- 
schieben lassen, so müssen Zeit und Ort der Vornahme derselben den fahrplanmäßig ver- 
kehrenden Dampfschiffen rechtzeitig bekannt gegeben werden. 
In diesem Falle haben die schwimmenden Baumaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen) in 
gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für die Fahrzeuge in Fahrt (Ziff. 1 a, b, c,) 
vorgeschrieben sind. 
8 13. 
1. Die Einfahrt der Dampfschiffe in die Häfen, sowie die Ausfahrt soll womöglich 
mit verringerter Kraft geschehen.
	        
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