Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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auf Weiteres außer Anwendung gesetzt. 
Für Duplikate wird die Beschaffenheit des 
Schreibpapiers freigegeben, sofern sie durch den Aufdruck „Frachtbriefduplikat“ 
zu Original-Frachtbriefen unbenutzbar gemacht sind. 
Im Uebrigen müssen die als 
Frachtbriefduplikate gekennzeichneten Formulare in Farbe, Größe und Vordruck den 
im §52 der Verkehrsordnung für Frachtbriefe enthaltenen Vorschriften entsprechen, 
auch zur Bestätigung dessen mit dem Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn 
versehen sein. 
auch auf den Eisenbahnen Bayerns Anwendung zu finden haben. 
München, den 4. Juni 1893. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Hofdienst-Machricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 27. Mai ds. Is. den Freiherrn Cle- 
mens von Manchenheim, genannt Bechtols- 
heim, auf sein allerunterthänigstes Ansuchen 
zum Königlichen Kämmerer zu ernennen. 
Staatsdienst-Nachricht. 
Im Namen Seiner Kajestät des fönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
Der Generalsekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath v. Bever. 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
vom 6. Juni ds. Is. an den Staatsrath 
im ordentlichen Dienste und Kriegsminister, 
General der Infanterie und General-Adjutanten, 
Benignus Ritter von Safferling, seiner 
Bitte entsprechend, unter huldvollster Aner- 
kennung seiner mit treuester Hingebung ge- 
leisteten hervorragenden Dienste, unter Ein- 
reihung in die Zahl der Staatsräthe im 
außerordentlichen Dienste und unter Verleihung 
des Großkreuzes des Verdienstordens der 
Bayerischen Krone, von der Leitung des 
Kriegsministeriums zu entheben und vom 
gleichen Tage an den Generallieutenant und 
Kommandeur der zweiten Division, Adolf 
Freiherrn von Asch zu Asch auf Obern- 
dorff, zum Staatsrathe im ordentlichen Dienste 
und zum k. Kriegsminister zu ernennen.
	        
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