Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

288 
als auch mit Eintheilung in gleich große Raumtheile in Form von Meßröhren: 
c) Meßgläser (auch Meßeylinder genannt, Meßröhren mit angeschmolzenem Fuß 
zum Aufsstellen), 
d) Büretten (Meßröhren ohne angeschmolzenen Fuß, mit Abflußrohr), 
e) Meßpipetten (Meßröhren mit Ansang= und Ablaufrohr, vergl. b). 
2. Der von den Meßgeräthen anzugebende Naumgehalt wird durch Striche oder 
durch die untere Oeffnung abgegrenzt; er ist auf den Geräthen für eine Temperatur des 
Geräthes von L 150 des hunderttheiligen Thermometers in Liter oder in Theilen des 
Liter oder in Kubikcentimeter bezeichnet, wobei das Kubiscentimeter dem tausendsten Theil 
des Liter gleichgeachtet wird. 
3. Der von den Meßgeräthen anzugebende Raumgehalt kann sowohl durch eine in 
das trockene Meßgeräth eingefüllte Wassermenge (Meßgeräthe auf Einguß), als auch 
durch eine aus dem Meßgeräth ausgeflossene Wassermenge (Meßgeräthe auf Ausguß) 
verkörpert sein. Meßgeräthe mit Abfluß sollen immer auf Ausguß, andere dürfen auf 
beides, aber nur entweder auf Einguß oder auf Ansguß eingerichtet sen. Den Naumgehalt 
auf Ausguß erhält man durch Entleeren einer Wasserfüllung unter Zurücklassen der un- 
vermeidlichen gleichmäßigen Benetzung der reinen Maaßwände. Als unvermeidliche Benetzung 
gilt diejenige, welche zurückbleibt, wenn man 
a) bei Meßgeräthen, welche durch Umkehren entleert werden müssen, eine Minute nach 
dem Entleeren das schräg gehaltene Geräth abtropfen läßt und den letzten Tropfen 
abstreicht, - 
b)PipcttcnganzoderbiszuruntcrcnStrichmakkcfrciauslmtfeuläßt,währenddas 
Auslaufrohr ständig die Wandung des die Füllung aufnehmenden Gefäßes berührt 
und wenn man, nachdem der zusammenhängende freie Ausfluß aufgehört hat oder 
die begrenzende untere Strichmarke erreicht ist, noch / Minute nachlaufen läßt, 
c) Büretten und Meßpipetten beliebig auslaufen läßt, den letzten Tropfen abstreicht und 
nach dem Auslaufen noch 2 Minuten wartet, ehe man die Ablesung vornimmt. 
4. Der Querschnitt der Meßgeräthe soll überall kreisförmig sein, der messende Raum 
darf sich, vom größten Durchmesser an betrachtet, höchstens einmal nach oben und unten 
verjüngen; mit dem Meßkörper verbundene Nohre sollen stetig, ohne plötzliches Ab= und 
Arsetzen, in denselben übergehen, so daß die Flüssigkeit beim Auslaufen nirgends aufgehalten wird. 
5. Die Striche und Bezeichnungen sollen fein, jedoch deutlich aufgeätzt, eingeschliffen, 
eingerissen oder in anderer Weise dauerhaft angebracht, keinesfalls nur aufgemalt sein, und 
zwar sollen sich die Striche nur auf völlig cylindrischen, regelmäßig gestalteten, schlierenfreien 
Theilen der Meßgeräthe befinden. Eine Einfärbung der Striche ist gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.