Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

146 X. 
8 60. 
Gelöschte Einträge. 
1. Gelöschte Einträge werden in die Abschrift des Heftes insoweit übernommen, als zum 
Verständniß der noch gültigen Einträge erforderlich. Im Uebrigen sind aus der zweiten und 
dritten Abtheilung nur die Nummern der Einträge mit dem Vermerk „Gelöscht“ zu übernehmen. 
2. Auf Verlangen sind auch die gelöschten Einträge in der Abschrift vollständig wieder 
zu geben. 
861. 
Auszugsweise Abschriften. 
1. Soll eine beglaubigte Abschrift nur von einem Theile des Grundbuchheftes ertheilt 
werden, so sind in die Abschrift diejenigen Eintragungen aufzunehmen, welche den Gegenstand 
betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. 
2. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß 
weitere den Gegenstand betreffende Eintragungen in dem Grundbuche nicht enthalten sind. 
14. Grundstückstheilung. 
§ 62. 
Beglaubigter Handriß. 
1. Ueber eine Grundstückstheilung oder die Abschreibung eines Grundstückstheiles soll ein 
Grundbucheintrag erst gefertigt werden, wenn Lage und Grenzen der Theilstücke in zweifel- 
loser Weise festgestellt sind. 
2. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein vom Bezirksgeometer oder einem anderen 
öffentlich bestellten Feldmeßkundigen beglaubigter Handriß vorgelegt wird, aus dem die Lage 
und die Grenzen des Grundstückstheiles ersichtlich sind. 
3. Der Handriß soll auf dauerhaften Stoff (z. B. Pausleinwand) gezeichnet sein und ist 
zu den Grundakten (8 54) zu nehmen. 
* 63. 
Ausnahmen. 
1. Bei Betheiligung einer Staatsbehörde genügt ein von einem staatlichen Beamten 
gefertigter Handriß. 
2. In einfachen Fällen soll sich das Grundbuchamt mit einer Kopie aus dem Vermessungs- 
werke, in welcher die Lage und Grenzen der Theilstücke eingezeichnet sind, begnügen, wenn 
dadurch nach dem Ermessen des Grundbuchamtes Lage und Grenzen in zweifelloser Weise 
festgestellt sind und die Zeichuung von den Betheiligten unterschriftlich auerkannt wird.
	        
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