Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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eigenen  Rechtes  übernommene  Verpflichtung  und  Befugniss  zur
selbständigen  Ausübung  der  vollen  Staatsgewalt  des  zeitweilig
behinderten  Monarchen“.  HanckE  (Regentschaft  S.  6)  meint:
„die  Regentschaft  ist  die  selbständige  Ausübung  der  Staatsgewalt
an  Stelle  des  regierungsunfähigen  Fürsten.“  v.  GERBER  (Staatsrecht
  $  34  8.  105)  bezeichnet  die  Regentschaft  sogar  als  „unvollkommene
  Thronfolge*.  Nach  OTTO  (in  MARQUARDSEN,  Handbuch
  des  öffentl.  Rechts  Bd.  III  2,  1  S.  109)  übt  insbesondere
bei  uns  der  Regent  die  Staatsgewalt  wie  der  Landesherr
selbst  aus.

Da  die  Regentschaft  zuerst  bei  Minderjährigkeit  des  Landesherrn
  eingeführt  wurde,  so  pflegt  man  sie  in  diesem  Falle  als
„ordentliche“,  in  den  übrigen  als  „ausserordentliche*  zu  'bezeichnen
  (SCHULZE  a.  a.  0.  S.  251;  HAnckeE  a.a.  0.  S.  10).

Besteht  über  die  Rechtsstellung  des  Regenten  ungeachtet
der  Verschiedenheit  in  den  Definitionen  dennoch  im  Allgemeinen
Einverständniss,  so  wird  dagegen  die  Frage  nach  den  Rechten
des  durch  die  Regentschaft  beschränkten  Landesherrn  in  der
staatsrechtlichen  Literatur  kaum  behandelt.  Einzelne  Schriftsteller
  leiten  daraus,  dass  der  Regent  sein  Vertreter,  wenn  auch
kraft  eigenen  Rechtes  sei,  die  Folgerung  her,  dass  der  Letztere
nur  in  seinem  Namen  handeln  könne  (G.  MEYER  a.  a.  O.  S.  251;
ZEUNERT  a.  a.  S.  320).  In  den  meisten  Verfassungen  ist  vorgeschrieben,
  dass  die  Verfügungen  des  Regenten  im  Namen  des
Landesherrn  zu  erlassen  sind  (ZÖPFL  a.  a.  O.  S.  679,  SCHULZE
a.  2:  O.  S.  267).  ZACHARLIAE  (a.  a.  O.  S.  417  Anm.  1)  findet  dies
bei  einer  Regentschaft  wegen  Geisteskrankheit  unpassend  und
meint,  dass  jedenfalls  die  Vertretung  kraft  eigenen  Rechtes  betont
werden  müsse,  SCHULZE  und  ZÖPFL  (a.  a.  O.)  erwähnen  auch  das
in  der  bayer.  Verfassung  ausdrücklich  vorgeschriebene  und  auch
sonst  geübte  Verfahren,  die  Münzen  mit  dem  Bildnisse  des
Landesherrn  zu  prägen,  während  Gesandte  nicht  bei  ihm,  sondern
  bei  dem  Regenten  akkreditirt  werden  (ZÖPFL  a.  a.  O.  8.  677).