Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

32 
Innern, bestimmten Eintrittsstationen beschränkt und daselbst einer thierärztlichen Kontrole 
unterworfen. 
2. Von denjenigen Personen, welche Wiederkäuer und Schweine über die für die 
Einfuhr aus Oesterreich-Ungarn geöffneten Grenzeingangsstellen (Kontrolstationen) einführen 
wollen, sind Ursprungszeugnisse beizubringen, welche von der Ortsbehörde des Herkunftsortes 
ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde 
hiezu besonders ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu 
versehen sind. 
In dem Ursprungszengnisse ist neben dem Ursprungsorte auch der politische Bezirk und 
derjenige größere Verwaltungsbezirk (Königreich, Land, Comitat) zu bezeichnen, welchem der 
Ursprungsort angehört. 
Ist das Zengniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich 
beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung 
ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. 
Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verlade- 
station zugerechnet. 
Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und 
der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die thier- 
ärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den 
Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine 
Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattung, 
für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
Für Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind 
Gesammtpässe zulässig. Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft 
diese Frist während des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage 
gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatebehörde hiezu besonders 
ermächtigten Thierarzte neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf 
dem Zeugnisse zu vermerken. 
Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere Unter- 
suchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders er- 
mächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugniß eingetragen werden. 
3. Der bayerische Kontrolthierarzt hat an der Grenzeingangsstelle die vorgeschriebenen 
Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand sorgfältigst 
zu untersuchen. Findet der Kontrolthierarzt den Gesundheitszustand der Thiere unverdächtig 
und die Zeugnisse in Ordnung, so ist von diesem dem Einführenden behufs Erwirkung der 
zollamtlichen Eintrittsbehandlung ein Erlaubnißschein nach der Anlage auszustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.