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Innern, bestimmten Eintrittsstationen beschränkt und daselbst einer thierärztlichen Kontrole
unterworfen.
2. Von denjenigen Personen, welche Wiederkäuer und Schweine über die für die
Einfuhr aus Oesterreich-Ungarn geöffneten Grenzeingangsstellen (Kontrolstationen) einführen
wollen, sind Ursprungszeugnisse beizubringen, welche von der Ortsbehörde des Herkunftsortes
ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde
hiezu besonders ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu
versehen sind.
In dem Ursprungszengnisse ist neben dem Ursprungsorte auch der politische Bezirk und
derjenige größere Verwaltungsbezirk (Königreich, Land, Comitat) zu bezeichnen, welchem der
Ursprungsort angehört.
Ist das Zengniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich
beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung
ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken.
Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verlade-
station zugerechnet.
Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und
der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die thier-
ärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den
Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine
Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattung,
für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat.
Für Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind
Gesammtpässe zulässig. Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft
diese Frist während des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage
gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatebehörde hiezu besonders
ermächtigten Thierarzte neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf
dem Zeugnisse zu vermerken.
Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere Unter-
suchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders er-
mächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugniß eingetragen werden.
3. Der bayerische Kontrolthierarzt hat an der Grenzeingangsstelle die vorgeschriebenen
Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand sorgfältigst
zu untersuchen. Findet der Kontrolthierarzt den Gesundheitszustand der Thiere unverdächtig
und die Zeugnisse in Ordnung, so ist von diesem dem Einführenden behufs Erwirkung der
zollamtlichen Eintrittsbehandlung ein Erlaubnißschein nach der Anlage auszustellen.