Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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4. Viehtransporte, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Thiere, 
die vom Kontrolthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen ver- 
dächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder verdächtigen Thieren zusammen 
befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, müssen an der Eintrittsstation zurück- 
gewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Kontrolthierarzt auf dem Zeugnisse 
anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 
Der Kontrolthierarzt hat von allen Fällen veterinärpolizeilicher Zurückweisung der ein- 
schlägigen bayerischen Grenzzollbehörde unter Bekanntgabe der sachdienlichen Daten aus dem 
österreichischen Ursprungszeugnisse (Passe) sofort Kenntniß zu geben. 
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde ohne 
Verzug der politischen Behörde des österreichischen Grenzbezirkes, aus welchem die Ausfuhr 
stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden. 
5. Wird ein Seuchenfall an eingeführten Thieren erst nach erfolgtem Grenzübertritte 
im Inlande wahrgenommen, so ist der Thatbestand unter Zuziehung des beamteten Thier= 
arztes protokollarisch festzustellen. Das aufzunehmende Protokoll hat neben den äußeren 
Erscheinungen der Krankheit vornehmlich diejenigen Thatsachen eingehend darzulegen, welche 
auf Zeit und Ort der Entstehung der Seuche einen Rückschluß gestatten. 
Ein Einschleppungsfall ist schon dann für gegeben zu erachten, wenn an eingeführten 
Thieren eine übertragbare Krankheit festgestellt ist. Der Nachweis, daß eine Uebertragung 
der Krankheit von dem eingeführten Thiere auf andere stattgefunden hat, erscheint hiebei 
nicht erforderlich. 
Von jedem Falle der Einschleppung einer Seuche ist unter Mitvorlage einer Abschrift 
des gedachten Protokolles mit thunlichster Beschleunigung dem k. Staatsministerium des 
Innern Anzeige zu erstatten. 
Die Rücksendung der erst nach dem Grenzübertritt krank befundenen Thiere ist mit der 
Gefahr weiterer Seuchenverschleppung verknüpft und aus diesem Grunde unstatthaft. 
§ 2. 
Der Weideverkehr aus dem äösterreichischen nach dem bayerischen Gebiet und aus 
dem bayerischen nach dem österreichischen Gebiet ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: 
a) Die Eigenthümer der Herden haben beim Grenzübertritte ein Verzeichniß der Thiere, 
welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charak- 
teristischen außeren Merkmale derselben zur Verifizirung (Prüfung und Beglaubigung) vor- 
zulegen. 
b) Die Rückkehr der Thiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität bewilligt. 
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nleiner Gren; 
rerkehr in den 
deutsch-öster 
reichischen 
Grenzgebieten.
	        
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