Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

Verkehr mit 
Italien. 
Vertehr mit 
der Schweiz. 
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Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Thiergattung ansteckende 
Krankheit unter einem Theile der Herden, oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer 
von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der 
Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehes nach dem 
Gebiete des anderen Theiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, 
schlechte Witterung u. s. w.) eine Ansnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr 
der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen 
Behörden zur Verhinderung der Souchenverschleppung vereinbarten Schutzmaßregeln erfolgen. 
Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegenden 
Ortschaften können die Grenze in beiden Nichtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an 
den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Thieren überschreiten, jedoch nur zum Zweck 
landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der 
bestehenden Zollvorschriften. 
83. 
Die im Wege des Dispenses ausnahmsweise gestaltete Einfuhr von Rindvieh und 
Schweinen aus Italien in die Schlachthäuser der für die italienische Einfuhr geöffneten 
Städte bemißt sich nach den jeweils hiefür erlassenen besonderen Bestimmungen. Bezüglich 
der Durchfuhr lebenden Viehes aus Italien bleiben die Vorschriften der Ministerial- 
bekanntmachung vom 13. Oktober 1892 — Ges.= und Verordn.-Bl. S. 697 — bis auf 
Weiteres in Kraft. 
84. 
Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus der 
Schweiz ist nur gestattet, wenn au der bayerischen Grenzeingangsstelle ein Ursprungs- und 
Gesundheitszeugniß vorgezeigt wird, welches höchstens sechs Tage vor dem Tage der Einfuhr 
ausgestellt ist und in welchem durch den schweizerischen Viehinspektor bezeugt wird, daß die 
Thiere aus einer seuchenfreien Gegend kommen, in welcher seit mindesteus 30 Tagen kein 
Seuchenfall bei der betreffenden Viehgattung vorgekommen ist und daß die Thiere selbst von 
einer seuchenhaften Krankheit frei sind. 
Für jedes Stück Großvieh ist ein besonderes Zeugniß zu erbringen, während für eine 
einzelne Sendung von Kleinvieh ein Gesammtzeugniß mit genauer Beschreibung der Sendung 
zulässig erscheint. 
Bei der Einfuhr von Nindviehstücken, welche die Merkmale von Zuchtvieh zweifellos 
an sich tragen, genügt die Vorzeigung des für den inneren Verkehr mit Vieh in der Schweiz 
vorgeschriebenen Ursprungs= und Gesundheitszengnisses, das aber nicht älter als sechs 
Tage sein darf.
	        
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