Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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werden zufolge Allerhöchster Ermächtigung mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß dieselben vom 1. Febrnar 1893 an in Kraft zu treten haben: 
1. Art. XVIII Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken, 
gestrandet oder auf den Grund gerathen sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche 
nach deren Ansicht die Schifffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf 
Ersatz der hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden. 
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen 
Aufschub leidet, oder wenn die Betheiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne 
Weiteres. In anderen Fällen wird den Betheiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt 
innerhalb derselben die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig her- 
beigeführt. 
Die nach Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden Befugnisse 
werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
2. Art. XXII Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
Für durch Dampfschiffe geschleppte Flöße genügen oberhalb Bingen die Hälfte, von 
Bingen bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei Drittel, unterhalb 
Wesel ein Drittel der Pflichtbemannung nach Ziffer 1 u. s. w. wie bisher. 
3. Nach Art. XXXII wird folgende neue Bestimmung eingesetzt: 
Für die Stromstrecken unterhalb der Spijk'schen Fähre. 
Artikel XXXII. 
1. Auf den Stromstrecken unterhalb der Spijl'schen Fähre gelten an Stelle von 
Artikel XV. Ziffer 2 für das Verhalten während des Fahrens bei Nachtzeit folgende Vor- 
schriften: 
A. Jedes während der Nacht unter Dampf fahrende Dampsschiff ohne Anhang hat 
zu führen: 
a) an oder vor dem vorderen Maste in einer Höhe von nicht weniger als 6 Meter 
über dem Schiffsrumpfe und wenn das Schiff über 6 Meter breit ist, dann in 
einer Höhe von nicht weniger als der Breite des Schiffs über dem Schiffsrumpfe: 
eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununterbrochenes helles weißes Licht 
entweder über den ganzen Horizont oder mindestens über einen Bogen des Horizonts 
von 20 Compaßstrichen wirft, welche sich auf je 10 Striche zu beiden Seiten 
des Fahrzeuges vertheilen, so daß also ihr Schein von der Richtung der Mittel- 
linie des Schiffes nach vorn gerechnet noch bis auf zwei Striche nach hinten über
	        
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