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werden zufolge Allerhöchster Ermächtigung mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß dieselben vom 1. Febrnar 1893 an in Kraft zu treten haben:
1. Art. XVIII Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken,
gestrandet oder auf den Grund gerathen sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche
nach deren Ansicht die Schifffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf
Ersatz der hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden.
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen
Aufschub leidet, oder wenn die Betheiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne
Weiteres. In anderen Fällen wird den Betheiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt
innerhalb derselben die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig her-
beigeführt.
Die nach Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden Befugnisse
werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
2. Art. XXII Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
Für durch Dampfschiffe geschleppte Flöße genügen oberhalb Bingen die Hälfte, von
Bingen bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei Drittel, unterhalb
Wesel ein Drittel der Pflichtbemannung nach Ziffer 1 u. s. w. wie bisher.
3. Nach Art. XXXII wird folgende neue Bestimmung eingesetzt:
Für die Stromstrecken unterhalb der Spijk'schen Fähre.
Artikel XXXII.
1. Auf den Stromstrecken unterhalb der Spijl'schen Fähre gelten an Stelle von
Artikel XV. Ziffer 2 für das Verhalten während des Fahrens bei Nachtzeit folgende Vor-
schriften:
A. Jedes während der Nacht unter Dampf fahrende Dampsschiff ohne Anhang hat
zu führen:
a) an oder vor dem vorderen Maste in einer Höhe von nicht weniger als 6 Meter
über dem Schiffsrumpfe und wenn das Schiff über 6 Meter breit ist, dann in
einer Höhe von nicht weniger als der Breite des Schiffs über dem Schiffsrumpfe:
eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununterbrochenes helles weißes Licht
entweder über den ganzen Horizont oder mindestens über einen Bogen des Horizonts
von 20 Compaßstrichen wirft, welche sich auf je 10 Striche zu beiden Seiten
des Fahrzeuges vertheilen, so daß also ihr Schein von der Richtung der Mittel-
linie des Schiffes nach vorn gerechnet noch bis auf zwei Striche nach hinten über