Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Diie einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten und 
muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem vereideten 
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emiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziff. 
1—5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
3. Unter Nr. XXXVIc erhält der Eingang folgende Fassung: 
Dahmenit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kalie 
und Nahhtalin), sowie Westfalit (ein Gemisch von Salpeter mit Harz, Nayhtalin 
und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) unterliegen 
nachstehenden Bestimmungen: 
4. Die Nr. XXXVII erhält folgende Fassung: 
Fertige Patronen, und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen, 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blech- 
hülsen eingelegt sind, 
werden unt 
a) 
er folgenden Bedingungen befördert: 
Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest ver— 
bunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen von Pulver 
nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen 
äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß 
die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Patronenuntertheil be- 
findet und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe 
der Patrone muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Trans- 
porte ausgeschlossen ist. 
Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steise Kartons 
derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die 
einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben= und übereinander in gut 
gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden 
Stufen zu bemessen ist: 
Aruttogewicht der Kiste: Geringste Wandstärle: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5P Kilogramm „ 50 „ „ 12 ,, 
« 50 » „100 „ 5„ 15 5„ 
„ 100 » ,,150 » » 20 » 
,,150 » „200 „ « 25 
12
	        
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