Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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III. 
Beschäftigung, Bewegung im Freien, Besuche, Briefwechsel, Gottesdieust, 
Erkrankung. 
8183. 
Die Beschäftigung der Gefangenen auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen ent- 
sprechende Weise ist zu fördern, ein Zwang darf hiebei nicht geübt werden. 
Geistlichen ist die Ausübung kirchlicher Funktionen, 
Zeitungsredakteuren die Besorgung von Redaktionsgeschäften untersagt. 
814. 
Die Gefangenen können sich täglich nach näherer Bestimmung des Vorstandes bis zu 
fünf Stunden im Freien bewegen. 
Eine besondere Beaussichtigung ist anzuordnen, wenn die Umstände dieses erfordern. 
§ 15. 
Zum Besuche der nächstgelegenen Stadt haben die Gefangenen in jedem einzelnen Falle 
die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. 
Der Besuch öffentlicher Lokale, Spaziergänge oder Gesellschaften ist den Gefangenen 
stets untersagt. 
16. 
Während der zur Bewegung im Freien bestimmten Zeit können die Gefangenen Be- 
suche empfangen. 
Der Vorstand ist jedoch besugt und verpflichtet, denjenigen Personen den Zutritt zu 
den Gefangenen zu untersagen, von welchen Mißbrauch zu besorgen ist. 
817. 
Der briefliche Verkehr nach Außen ist den Gefangenen im Allgemeinen gestattet. Jedoch 
ist der Vorstand befugt und verpflichtet, Einschränkungen und gänzliches Verbot des brief- 
lichen Verkehrs eintreten zu lassen, wenn aus demselben Nachtheile zu befürchten sind. 
8 18. 
Den Gefangenen steht die Theilnahme an dem Gottesdienste ihres Glaubensbekenntnisses 
frei, inwieweit dabei eine Beaufsichtigung stattzufinden hat, bestimmt der Vorstand. 
819. 
Kranke Gefangene, deren ärztliche Behandlung in der Stube nicht angängig ist, sind 
in das Militärlazareth aufzunehmen.
	        
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