Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

35

Decret  Koͤnigl.  Ob.  Fin.  Kammer,  Steuer-Depart.  betr.  die  Vctise-Entrichtung
von  Viktualien,  welche  auf  die  Märkte  gebracht  werden;  d.  d.  a1.  Jon.  1811.

In  Bezlebung  auf  den  FH.  59.  der  Accise-Ordnung,  wird  hlemit  die  Erlöuterung  gegeben,
  daß  nicht  nur  die  Viktualien=  Händler,  sondern  auch  diejenige  Unterthanen,  welche
ihre  Erzeugnisse  zum  Verkauf  auf  dse  Märkte  bringen,  die  Areise  picvon  in  ihrem  Wehn-*s„s
  nach  den  dort  bekannten  laufenden  Prelsen  zu  entrichten  baben.  Stuttgemn,  den  2.

an.  1811.  ’

Decret  des  Koͤn.  Ober-Consistorii,  die  angeordneten  Schullehrer-Constrenzen  betr.

Da  die  vierteljährigen  Schullebrer-Conferenzen  zu  Folge  des  s.  21.  der  General-Verourdnung,
  das  deutsche  Elementav-Schulwesen  betreffend,  (Staats=  und  Reg.  Blatt  vom
J.  18.1.  Nr.  1.)  ollgemeln  in  den  evangelischen  Dibcesen  des  Reichs  eingeführt  werden
sollen,  so  wlrd  hiemit  den  Gelstlichen  und  Schullebrern  folgendes  zur  Rachachtung  zu  erkennen
  gegeben!:

1)  Die  Mitglleder  dieser  Conferenzen  sollen  sich  über  Gegenstände  der  Pädagogik  und
Didaktik,  so  welt  dieselben  den  Wirkungskreis  der  Schullehrer  berühren,  unterreden,  und
#üre  durch  eignes  Nachdenken  und  Erfahrungen  erworbenen  Ansichten,  oder  durch  Lec  üre
gzesammelten  Bemerkungen  km  Schulfache,  insbesondere  in  Hinsicht  der  verschledenen  Verhaͤltnisse
  und  Pflichten  der  Schullehrer,  der  Metbode  des  Unterrichts,  der  Lehr=  u.  Stunden-Plane,
  der  Schuk-Diseiplin  u.  s.  w.  sich  wechselseltig  minhellen.

2)  Um  hiebel  eine  gewisse  Ordnung  zu  beobachten,  hat  der  dirlalrende  Gelstliche  bei
jeder  Conferenz  eine  oder  mehrere  pädagogiich  didaktische  Fragen  aufzugeben,  welche  sämeliche
  Mitglieder  zu  Hause  schriftlich  zu  beantworten  haben.

Diese  Aufsähe  sind  an  den  dirigirenden  Geistlichen  spätestens  14  Tage  vor  der  nächsten
  Conferenz  zu  übersenden.

Derselbe  trägt  sodann  bes  dleser  Zusammenkunft  des  Resulrat  der  eingekommenen  Beantwortungen
  in  einer  gedrängten  Uebersicht  mit  seinen  beurtheilenden  Bemerkungen  vor“
und  die  weltere  mündliche  Unterredung  darüber  macht  den  Hauxt.  genstand  dleser  Conferenz
aus.  Die  übrige  Zeit  ist  der  Mir#heilung  und  präfenden  Erbrrerung  desjenigen  gewidmet,
was  Anzelne  Mitglieder  nach  der  Reihe,  in  der  sle  von  dem  dirlgirenden  Geistlichen  aufgemfen
  werden,  über  andere  Gegenstände  des  Schulwesens  Interessantes  vorzubringen  haben.

5)  Zu  jeder  Conferenz  ist  ein  ganzer  Tag,  jedesmal  ein  Mi#ttwoch,  ju  verwenden.

4)  Nur  erwiesene  Krankbelts=  oder  andere  dringende  Fälle  können  als  Entschuldigungs-Gründe
  des  Nichterscheinens  angenommen  werden.

5)  Wo  dergleichen  Conferenzen  noch  nicht  bestehen,  haben  die  Dekane  die  nach  der
kocalität  und  nach  aͤdagogischen  Kenntnissen  am  besten  dazu  geeigneten  Geistlichen  ihrer
Didcese  zu  Haltung  derselben  aufzurufen,  und  den  Erfolg  zu  berichten.

6)  Von  der  Einrichtung  und  dem  Fortgange  der  Conferenzeñ  hat  der  dirigirende
Geistliche  in  einer  Bellage  der  Pfarr-Relstlon  jedesmal  Nachricht  zu  geben,  urd  werden
die  Dekane  hiemit  angewlesen,  ihre  Bemerkungen  nach  vorgängiger  Einsicht  der  Conferenz-Drotekolle
  ad  marginem  beizusegen,  und  dabel  insbesondere  euch  dlejenlgen  Geiztlichen