Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892.  173

Gesetzlammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

10.  Stück  vom  Jahre  1892.

 

XIV.  Ministerial--Bekanntmachung
vom  15.  Juli  1892,
die  Berichtigung  der  Gebühren-Ordnung  vom  9.  Jannar  1891
betreffend.

In  der  Gebühren.  Ordnung  vom  9.  Jannar  1891  (Ges.  Samml.  S.  1)  sind
im  §  53  Abs.  2  nach  den  Worten  bbei  einem  Vermögensabwurse  von  über“  irrthümlich
  die  Worte  „100  Mark  bis  zu“  ausgelassen  worden.  Ferner  muß  es  im
*  62  Abs.  c  austalt  „für  je  100  Parzellen  der  Gebäudeflächen“  heißen  „für  je
100  Parzellen  oder  Gebändeflächen.“

Zur  Berichtigung  des  Wortlautes  der  Gebühren-Ordnung  wird  dies  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnih  gebracht.

Rudolstadt,  den  15.  Juli  1892.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Starck.

 

NXV.  Ministerial  Bekanntmachung
vom  16.  Juli  1892,
die  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Brseueru  des  Zuckers  betreffend,
vom  31.  Mai  1891.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1891,  die  Besteuerung  des
Zuckers  betreffend  (S.  295  des  Reichsgesetzblattes  1891)  und  im  *i.  an  die

Fürstl.  Schwarzb.=  Rudolst.  Gesetzsammlung.  I.III
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  31.  Juli  ½%.