1892. 173
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1892.
XIV. Ministerial--Bekanntmachung
vom 15. Juli 1892,
die Berichtigung der Gebühren-Ordnung vom 9. Jannar 1891
betreffend.
In der Gebühren. Ordnung vom 9. Jannar 1891 (Ges. Samml. S. 1) sind
im § 53 Abs. 2 nach den Worten bbei einem Vermögensabwurse von über“ irrthümlich
die Worte „100 Mark bis zu“ ausgelassen worden. Ferner muß es im
* 62 Abs. c austalt „für je 100 Parzellen der Gebäudeflächen“ heißen „für je
100 Parzellen oder Gebändeflächen.“
Zur Berichtigung des Wortlautes der Gebühren-Ordnung wird dies hierdurch
zur öffentlichen Kenntnih gebracht.
Rudolstadt, den 15. Juli 1892.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Starck.
NXV. Ministerial Bekanntmachung
vom 16. Juli 1892,
die Ausführung des Gesetzes, die Brseueru des Zuckers betreffend,
vom 31. Mai 1891.
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 31. Mai 1891, die Besteuerung des
Zuckers betreffend (S. 295 des Reichsgesetzblattes 1891) und im *i. an die
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. I.III
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Juli ½%.