Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Ueber  die  Anträge  nach  9  21  des  Vessetes  enischeidet  das  Steueramt.  Gegen
dessen  Entscheidung  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  14  Tagen  Beschwerde  an
den  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  und  gegen  dessen  Enischeidung  gemäß
5  21  Absatz  2  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  zulässig.

Greiz,  den  12.  November  1918.
Landesregierung  Neuß  ält.  Linie.
W.  Oberländer.
A.  Drechsler.

28.  Regierungs-Verordnung
vom  16.  November  1918,
betreffend  die  Beschlagnahme  des  Kammervermögens.

Das  gesamte  Kammervermögen,  wie  es  in  dem  Geseh,  betreffend  die  Verfassung
  des  Fürstentums  Reuß  ält.  Linie  vom  28.  März  1867,  in  §  16  näher
bezeichnet  ist,  mit  allem  was  dazu  gehört,  wird  hierdurch  mit  Beschlag  belegt.

Die  Verwaltung  des  Kammerbermögens  findet  unter  Aussicht  der  Landesregierung
  statt.  Es  wird  zu  diesem  Zwecke  Herr  Kaufmann  Heinrich  Nusch  iü
Reudnitz  zum  Kommissar  der  Landesregierung  und  zu  seinem  Stellvertreter  Herr
Landrichter  Gäbelein  in  Greiz  bestellt.

Das  Privatvermögen  (Schatullgut)  des  Fürsten  Heiurich  XXIV.  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

Greiz,  den  16.  November  1918.

Landesregierung  Reuß  ält.  Linit.
W.  Oberländer.
P.  Kiß.