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Ueber die Anträge nach 9 21 des Vessetes enischeidet das Steueramt. Gegen
dessen Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen Beschwerde an
den Vorsitzenden der Berufungskommission und gegen dessen Enischeidung gemäß
5 21 Absatz 2 die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig.
Greiz, den 12. November 1918.
Landesregierung Neuß ält. Linie.
W. Oberländer.
A. Drechsler.
28. Regierungs-Verordnung
vom 16. November 1918,
betreffend die Beschlagnahme des Kammervermögens.
Das gesamte Kammervermögen, wie es in dem Geseh, betreffend die Verfassung
des Fürstentums Reuß ält. Linie vom 28. März 1867, in § 16 näher
bezeichnet ist, mit allem was dazu gehört, wird hierdurch mit Beschlag belegt.
Die Verwaltung des Kammerbermögens findet unter Aussicht der Landesregierung
statt. Es wird zu diesem Zwecke Herr Kaufmann Heinrich Nusch iü
Reudnitz zum Kommissar der Landesregierung und zu seinem Stellvertreter Herr
Landrichter Gäbelein in Greiz bestellt.
Das Privatvermögen (Schatullgut) des Fürsten Heiurich XXIV. wird hierdurch
nicht berührt.
Greiz, den 16. November 1918.
Landesregierung Reuß ält. Linit.
W. Oberländer.
P. Kiß.