Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

27. 305 
a) bei der öffentlichen Bestellung (§ 36 der Gewerbeordnung) von Sachverständigen 
für Nahrungsmittelchemie, « 
b) bei der Auswahl von Gutachtern für die mit der Handhabung des Nahrungs- 
mittelgesetzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen, sowie 
c) bei der Auswahl der Arbeitskräfte für die öffentlichen Anstalten zur Untersuchung 
von Nahrungs= und Genußmitteln (§ 17 des Nahrungsmittelgesetzes). 
Wir erwarten von den einschlägigen Stellen und Behörden, daß dieser Absicht — 
unbeschadet der Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom —3*— Untersuch- 
ungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel betreffend — in vorkommenden Fällen 
geeignet Rechnung getragen werde. 
München, den 14. Juni 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. IPr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Wisbeck. 
Aulage. 
Vorschriften, 
betreffend 
die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. 
§ 1. 
Ueber die Befähigung zur chemisch-technischen Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Ge- 
nußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, Neichs-Gesetzblatt 
S. 145) wird demjenigen, welcher die in Folgendem vorgeschriebenen Prüfungen bestanden 
hat, ein Ausweis nach dem beiliegenden Muster ertheilt. 
§52. 
Die Prüfungen bestehen in einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung. 
Die Hauptprüfung zerfällt in einen technischen und einen wisseuschaftlichen Abschnitt. 
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