Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

1. 27. 307 
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge zugelassen. 
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, wird 
in dem laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. 
§ 7. 
Die Prüfung erstreckt sich auf 
unorganische, organische und analytische Chemie, 
Botanik, 
Physik. 
Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Mineralogie zu berücksichtigen. 
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder müssen bei derselben 
ständig zugegen sein. 
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde, wovon die 
Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Botanik und Physik entfällt. 
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, sofern er in Chemie 
oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen oder in Physik die Befähigung 
zum Unterricht in den mittleren Klassen erwiesen hat, in dem betreffenden Fach nicht geprüft. 
88. 
Die Gegenstände und das Ergebniß der Prüfung werden von dem Examinator für 
jeden Geprüften in ein Protololl eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen 
Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. 
Die Zensur wird für das einzelne Fach von dem Examinator ertheilt und zwar unter 
ausschließlicher Amwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut“, „genügend“, oder „ungenügend“. 
Wenn in der Chemie von zwei Lehrern geprüft wird, haben beide sich über die Zensur 
für das gesammte Fach zu einigen. Gelingt dieß nicht, so entscheidet die Stimme desjenigen 
Examinators, welcher die geringere Zensur ertheilt hat. 
§59. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so findet eine Wiederholungsprüfung statt. Dieselbe 
erstreckt sich, wenn die Zenfur in der ersten Prüfung für Chemie und für ein zweites Fach 
„ungenügend“ war, auf sämmtliche Gegenstände der Vorprüfung und findet daun nicht vor 
Ablauf von sechs Monaten statt. 
In allen anderen Fällen beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die nicht be- 
standenen Fächer. Die Frist, vor deren Ablauf sie nicht stattfinden darf, beträgt mindestens 
zwei und höchstens sechs Monate und wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit 
dem Examinator festgesetzt. Meldet sich der Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vor- 
sitenden ausreichende Entschuldigung innerhalb des nächstfolgenden Studiensemesters nach
	        
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