Schulordnung für die Realschulen im Königreiche Bayern.
Titel J.
Allgemeine Einrichtung und Almfang des Anterrichtes.
§ 1.
Die Realschulen haben den Zweck, eine höhere bürgerliche Bildung auf sprachlich-
historischer und mathematisch-naturwissenschaftlicher Grundlage zu gewähren und zu religiös-
sittlicher Tüchtigkeit zu erziehen.
§ 2.
1. Die Realschule umfaßt in der Regel sechs Klassen.
2. Wenn die Errichtung oder Erhaltung sechs klassiger Realschulen auf Schwierigkeit
stößt, können vom k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
Realschulen mit vier Jahreskursen gestattet werden, welche den Namen „wvierklassige Real-
schule“ zu führen haben. Für sie gelten im Allgemeinen die Bestimmungen für die vier
unteren Klassen der sechsklassigen Realschule.
3. Die unterste Klasse ist die erste; die folgenden tragen die ihrer Reihe entsprechende
Ordnungsziffer.
4. Für Schüler der 5. und 6. Klasse kann bei vorliegendem Bedürfnisse eine besondere
Handelsabtheilung gebildet werden; dies setzt die Genehmigung des k. Staatsministeriums
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten voraus.
§ 3.
1. Die Anzahl der Schüler soll in den Klassen 1 und 2 nicht über 50, in den
Klassen 3 und 4 nicht über 45 und in den Klassen 5 und 6 nicht über 35 betragen.
2. Haben sich für eine Klasse mehr Schüler gemeldet, so ist sie in Parallelkurse zu theilen.
4.
1. Die Schüler haben zu den Kosten der Schule durch Entrichtung von Schulgeld
beizutragen, dessen Höhe von der einschlägigen Regierung, Kammer des Innern, nach Ein-
vernahme des Landraths festgesetzt wird. Schüler, welche nur zeitweise von der Theiluahme
am Unterrichte in einem Lehrgegenstande befreit sind, haben das ganze Schulgeld zu ent-
richten; für Schüler, welche ausnahmsweise den Unterricht nur in einzelnen Lehrgegenständen
besuchen (Lehrlinge), ist bei der Regelung der Schulgeldhöhe das Nöthige vorzusehen.
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