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2. Eine Befreiung von der Bezahlung des Schulgeldes findet nur für diejenigen in-
ländischen Schüler statt, welche ihre Mittellosigkeit durch ein Vermögenszeugniß nachweisen,
sich durch sittliches Verhalten sowie durch Begabung, Fleiß und Fortschritte als würdig zeigen.
3. Ueber gänzliche oder theilweise Befreiung von der Entrichtung desselben entscheidet
alljährlich eine Kommission, welche aus dem Rektor und zwei von ihm zugezogenen Mit-
gliedern des Lehrerrathes besteht.
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Lehrgegenstände der Realschule sind:
1. Pflichtfächer.
Religion; deutsche, französische und englische Sprache; Geschichte und Geographie;
Arithmetik, Mathematik, Physik; Botanik, Zoologie, Chemie und Mineralogie; Zeichnen;
Kalligraphie und Turnen; für die Schüler der Handelsabtheilungen auch Handelskunde und
Handelsarithmetik.
2. Wahlfächer.
Stenographie; Gesang und Instrumentalmusik; Schwimmen.
Titel II.
Zahl der Anterrichtostunden umd Vertbeilung der Anterrichtostoffe-
Lehrplan); Tebrbricher.
86.
1. Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Pflichtfächer beträgt in der
ersten, zweiten und dritten Klasse je 28, in der vierten Klasse 29, in der fünften und
sechsten je 34, bezw. in den Handelsabtheilungen 34 und 32.
2. Zwei Nachmittage in der Woche sind, wenn irgend thunlich, vom Schulunterrichte
frei zu lassen; doch können auf dieselben ausnahmsweise Turnübungen und auch Stunden
in Wahlfächern verlegt werden.
3. An den vier übrigen Wochentagen ist der Unterricht auf Vormittag und Nachmittag
zu vertheilen. Der Unterricht in den Pflichtfächern soll sich in Klasse 1—4 abgesehen von
Turnen und Zeichnen an einem Vormittag oder Nachmittag nicht über drei Stunden aus-
dehnen; nur an Tagen, deren Nachmittage frei sind, darf in diesen Klassen der Unterricht
am Vormittage vier Stunden umfassen.
§ 7.
1. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen, sowie die Zahl
der jedem einzelnen Lehrgegenstande zugewiesenen wöchentlichen Stunden zägt nachstehende
Uebersicht: *