Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

V. 39. 569 
4. Auch die kleineren Uebungen, welche zur Aneignung des Lehrstoffes und zur An- 
regung der eigenen Thätigkeit zu geben sind, hat der betreffende Lehrer zu kontrolliren, indem 
er auch außerhalb der Schulstunden die Hefte partienweise einer Durchsicht unterzieht. 
Dabei ist zugleich auf Ordnung und auf Reinlichkeit der Schrift zu achten. 
5. Eine Häufung der Schularbeiten zu gleicher Zeit ist thunlichst zu vermeiden; die 
Lehrer haben sich zu diesem Behufe mit einander zu verständigen. 
829. 
1. Das Vorrücken eines Schülers in eine höhere Klasse hängt davon ab, daß derselbe 
den Anforderungen der vorausgehenden Klasse vollständig genügt hat. Die Entscheidung 
hierüber wird von dem Lehrerrath am Ende des Schuljahres getroffen. 
2. Zu diesem Zwecke können die während des Schuljahres bearbeiteten Haus= und 
Schulaufgaben von jedem Lehrer der Anstalt eingesehen werden. 
3. Das Vorrücken nicht hinreichend befähigter Schüler ist mit rücksichtsloser Streuge 
zu verhindern. 
4. Schülern, deren Leistungen lediglich in einzelnen Gegenständen nicht genügten, kann 
das Vorrücken nur gestattet werden, wenn ihre Gesammthaltung erwarten läßt, daß sie das 
Versäumte nachholen und an dem Unterrichte in der höheren Klasse mit Erfolg theilnehmen 
werden. Darüber ist ein Vermerk in das Jahreszeugniß mit dem Beifügen aufzunehmen, 
daß eine gleiche Nachsicht in der höheren Klasse nicht mehr zu erwarten ist. Diese Nachsicht 
ist bei Schülern ausgeschlossen, welche in denselben Gegenständen wiederholt die Note „un- 
genügend“ erhielten. 
5. Die Bestimmungen über den Vermerk und die Folgen desselben gelten nicht für 
die in den §§ 18, 19 und 20 behandelten Fächer (Zeichnen, Kalligraphie und Turnen). 
Schüler, die sich in diesen Fächern nachlässig zeigen, sind während des Schuljahres disziplinär 
zu ahnden. 
6. Wer nach zweijährigem Besuche einer Klasse nicht die Befähigung zum lUlebertritt 
in die nächsthöhere erlangt hat, ist von der Anstalt zu entfernen; ebenso auch derjeuige, der 
bereits früher eine Klasse repetirt hat und nun bei nochmaliger Wiederholung einer höheren 
Klasse das für dieselbe festgesetzte Alter überschreiten würde. 
7. Iu das Austrittszengniß eines Schülers, der kurz vor Jahresschluß, ehe über seine 
Befähigung zum Vorrücken eine Bestimmung getroffen wurde, austritt, wird entsprechend 
dem jeweiligen Zeitpunkte ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen 
sowie die Bezeichnung der Fortschritte in den einzelnen Fächern mit den vorgeschriebenen 
Prädikaten aufgenommen. Erregt der Inhalt des Austrittszeugnisses bezüglich der Befähigung 
zum Vorrücken Bedenlen, so kann die Zulassung zu einer Aufnahmsprüfung für die nächst- 
höhere Klasse nur auf einen motivirten Lehrerrathsbeschluß hin erfolgen.
	        
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